Nach dem Steuerrecht wird Bewirtungsaufwand nur zu 70% steuerlich gewinnmindernd anerkannt. 30% des Nettobetrages werden als privat angesehen.
Vollständig wird allerdings die Umsatzsteuer berücksichtigt.
Daraus ergibt sich folgende empfohlene Vorgehensweise:
Unterjährig sollte Bewirtungsaufwand ganz normal so gebucht werden, als würden keine steuerlichen Besonderheiten gelten.
Dies führt insbesondere dazu, dass die Kontoauszüge schnell gebucht werden können und die umsatzsteuerliche Behandlung zutreffend erfolgt.
Die Berücksichtigung des Privatanteils kann auf der Grundlage jeder einzelnen Position, aber auch auf der Grundlage des im Geschäftsjahr aufgelaufenen Gesamtbetrages erfolgen.
Es empfiehlt sich, dies erst im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen, d.h. unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahres on block zu buchen, da dies den Vorgang deutlich vereinfacht.
Eine Auswertung des Bewirtungskontos wird ohne weiteres den Gesamtaufwand des Jahres ergeben. 30 % des Nettobetrages können somit aus dem Gesamtbetrag errechnet werden.
Um diesen Privatanteil aus dem Gewinn zu eliminieren, sind zwei Vorgehensweisen denkbar:
Beide Vorgehensweisen führen zum steuerlich richtigen Ergebnis. Es sollte sinnvollerweise aber natürlich nur eine von beiden ausgeführt werden.
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