Finanzbuchhaltung: Gesplittete Umsatzsteuer
Fall 1: Wenn Nettobetrag und die Umsatzsteuer getrennt bezahlt (häufig in
Versicherungssachen) werden:
Zweckbestimmung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Bei beiden Eingängen
ist die geltende Umsatzsteuer anzugeben:
- Der Nettobetrag ist also als Bruttobetrag zu buchen, als wäre
Umsatzsteuer darin enthalten
- Der Umsatzsteuerbetrag ist ebenfalls als Bruttobetrag zu buchen, als
wäre darin auch ein Nettoanteil enthalten.
Fall 2: Wenn nur noch die Umsatzsteuer zu bezahlen ist, weil der Nettobetrag von
dritter Seite bezahlt wurde:
- Gesamtbruttobetrag mit Angabe der Umsatzsteuer buchen (damit ist die
richtige Vorsteueranmeldung gewährleistet)
- Nettobetrag gegen ein Einnahmenkonto buchen und dadurch eliminieren
Fall 3: Wenn nur noch die Umsatzsteuer und ein Selbstbehalt zu bezahlen ist, weil
der Nettobetrag teilweise von dritter Seite bezahlt wurde:
- Gesamtbruttobetrag mit Umsatzsteuer buchen (damit ist die
richtige Vorsteueranmeldung gewährleistet)
- Betrag des von dritter Seite übernommenen Nettobetrags als
umsatzsteuerfreie Minderung des Aufwands buchen (übrig bleibt der Eigenanteil)
Beispiel: der Gesamtaufwand beträgt 1.000,00 zzgl. 190,00 €
Umsatzsteuer. 700,00 € werden von dritter Seite direkt bezahlt, so dass ein
Eigenanteil von 300,00 gegeben ist. Zu buchen ist ein einheitlicher Buchungssatz
wie folgt:
- Girokonto 190,00 € und 300,00 €
- Aufwand 1.190,00 inkl. 19% USt
- Aufwandsminderung (oder Einnahme) 700,00 € mit 0% USt