Geldwäschegesetz (GwG)

Auch Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare können "Verpflichtete" nach dem Katalog in § 2 des seit dem 26.06.2017 in Kraft befindlichen und ab 01.01.2020 verschärften Geldwäschegesetz sein, nämlich soweit sie

  1. für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
    1. Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
    2. Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
    3. Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
    4. Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
    5. Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder
  2. im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
  3. den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
  4. Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
  5. geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen,

Für viele Berufssparten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Immobilienmakler) gilt dies sogar ohne die Beschränkung auf bestimmte Geschäfte.

Die nach § 2 GwG Verpflichteten müssen gemäß § 4 GwG zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement (Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG) verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Risikostufen

Der Einstieg in das Risikomanagement erfolgt durch die Zuordnung jeder Akte in die betreffende Risikostufe.

Diese Zuordnung erfolgt zunächst pauschal über die Festlegung des Sachgebiets in der Stammdatenverwaltung, indem jedem Sachgebiet die entsprechende typische Risikostufe zugeordnet wird:

  1. Keine Verpflichtungen (§ 2 GwG): Geldwäschegesetz ist in der betreffenden Angelegenheit nicht anwendbar, für Rechtsanwälte kein Katalogfall von § 2 Nr. 10 GwG,
  2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG), siehe hier: Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko,
  3. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG),
  4. Verstärkte Sorgfaltspflichten (§15 GwG), siehe hier: Faktoren für ein potentiell höheres Risiko,
  5. Sorgfaltspflichten sind nicht erfüllbar (§10 Abs. 9 GwG): Geschäftsbeziehung beenden.
  6. Verdacht der Geldwäsche (§ 43 GwG): Meldepflichten.

Zumindest Sachgebiete wie Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht und Mergers & Akquisitions sollten also z.B. die Zordnung 3-Allgemeine Sorgfaltspflichten erhalten.

Über Einstellungen / Stammdaten (Listen) / Geldwäscherisikostufen können die Kategorien auch abweichend konfiguriert werden.

Im Aktenfenster wird die aus dem Sachgebiet abgeleitete Risikostufe als oberster Eintrag der Dropdownliste kursiv angezeigt.

Im Aktenfenster kann die betreffende Akte auch explizit einer höheren oder niedrigeren Risikostufe zugeordnet werden. Solche Abweichungen auf der Ebene der konkreten Akte können sich z.B. aus der Person des Mandanten oder aus dem Gegenstand des Mandats ergeben.

Auswertung "Geldwäscherisiken"

Eine Übersicht der im Aktenbestand vorhandenen Verplichtungen nach § 2 GwG erfolgt über die Programmfunktion "Geldwäscherisiken". Angezeigt werden alle Akten, für die eine höhere als die erste Stufe angegeben ist, für die also mehr oder weniger strenge Verpflchtungen nach dem Geldwäschegesetz einzuhalten sind.

Es empfiehlt sich, den Aufruf dieser Programmfunktion als (z.B. alle sechs Monate) wiederkehrenden Termin vom Typ Wiedervorlage zu konfigurieren, um eine automatische regelmäßige Überprüfung sicherzustellen.

Über die Buttons "Cockpit" bzw. "Akte" unterhalb der Tabelle kann anhand der Liste jeweils in die entsprechende Akte oder in die Akteneinstellungen gewechselt werden, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen oder die Zuordnung zu aktualisieren.


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