Lizenzbedingungen

Fassung ab 01.07.2016 (Häufige Fragen)

1. Lizenz

Für jede Nutzung des Programms wird eine Lizenz benötigt. Eine Lizenz gilt für die Endnutzung der a-jur-Kanzleisoftware auf der vom Lizenznehmer angemeldeten Anzahl von Arbeitsplätzen in einem Betrieb des Lizenznehmers, bestehend aus folgenden Komponenten:

  • Anwendung (gap.exe)
  • Datenbankstruktur (gap.sql)
  • Access-Projekt (gap.adp)
  • Setup-Assistent (start.exe)
  • diverse Word-Dokumentvorlagen (*.dot*)
  • Hilfe-Dokumentation (gap.chm)
  • Word-Addin (gap.dot)

Änderungen vorbehalten.

Das Programm wird nicht verkauft, sondern lediglich lizenziert. Alle Rechte, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich durch diesen Vertrag gewährt werden, sind vorbehalten.

Die Software ist vollständig im Internet verfügbar (www.a-jur.de/download). Der Versand der Programmdateien per CD (vgl. www.a-jur.de/cd.htm) erfolgt gegen eine Spesenpauschale von 15,00 € zzgl. 19% USt.

2. Support

Der Lizenzgeber gewährt einen der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen des Lizenzgebers angemessenen Support telefonisch und per E-Mail. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für darüber hinausgehenden Support eine branchenübliche Vergütung zu erheben.

Der Lizenzgeber bietet gegen gesonderte Vergütung Schulungen an, sofern eine angemessene Nachfrage besteht.

2. Updates

Die Software wird im Ermessen des Lizenzgebers kontinuierlich weiter entwickelt.

Updates werden im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

Der Lizenznehmer ist im beiderseitigen Interesse besonders vor jedem Update zur Datensicherung verpflichtet.

Mit der Installation eines Updates werden die Lizenzbedingungen in der auf der Updates-Informationsseite (https://www.a-jur.de/updates.htm) aktuell verlinkten Fassung genehmigt.

3. Gewährleistung

Jeder Lizenznehmer hat Gelegenheit, die Software kostenlos und beiderseits unverbindlich zu benutzen, testen und kennen zu lernen.

Mit Bestellung der Vollversion wird die Software in demjenigen Zustand genehmigt, wie sie während der kostenlosen Probezeit getestet werden konnte.

Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt entsprechend, auch bei Updates und anderen künftigen Versionen.

Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es keine absolut fehlerfreie Software gibt. Der Lizenzgeber wird sich um Beseitigung etwaiger Mängel bemühen, ist dazu aber nur verpflichtet, wenn der Mangel erheblich ist oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Der Lizenznehmer ist zu regelmäßiger Datensicherung verpflichtet.

Im Falle eines vom Lizenzgeber zu beseitigenden Mangels ist der Benutzer nach erfolgloser, angemessener Abmahnung berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen.

Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist jegliche Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverlust oder die Inanspruchnahme technischen Supports.

Termine, Fristen und Wiedervorlagen dürfen nicht lediglich mit dem zum Programm gehörenden Kalender, sondern müssen auch in herkömmlicher Weise notiert und überwacht werden. Der Terminkalender zählt im Hinblick auf die überragende Bedeutung der Fristen- und Terminsüberwachung und das Missverhältnis zwischen potentieller Schadenshöhe und der Lizenzgebühr nicht zum vertraglichen Leistungsumfang; es wird insoweit auch keinerlei Haftung übernommen.

Ist eine Vergütung nicht vereinbart, insbesondere während der Probezeit oder während der Laufzeit einer Vergütungsbefreiung, wird die Software lediglich zur Verwendung auf eigene Gefahr so zur Verfügung gestellt wie sie ist und bestehen außer dem gewährten Nutzungsrecht keinerlei Ansprüche gegen den Lizenzgeber.

Tritt in einem Update oder einer sonstigen künftigen Version ein Mangel auf, hat der Benutzer aufgrund seiner Datensicherung zur letzten funktionsfähigen Version zurückzukehren; jedwede etwaige Ansprüche neben oder anstatt der Leistung sind ausgeschlossen.

Eine etwaige Haftung des Lizenzgebers, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist auf die jährliche Lizenzgebühr beschränkt.

4. Sonstige Leistungen

Führt der Lizenzgeber im Rahmen des Supports oder aufgrund gesonderten Auftrags Arbeiten am System des Lizenznehmers aus, ist sofern nichts anderes vereinbart wurde und nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder ein Personenschaden vorliegt, jegliche Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung für etwaige Folgeschäden ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Datenverlust oder die Inanspruchnahme anderweitigen technischen Supports.

5. SQL-Server

Der für den Betrieb erforderliche Microsoft-SQL-Server ist vom Lizenznehmer zu stellen. Dieser kann in der Express-Version kostenlos von der Microsoft-Website bezogen werden.

Die kostenlosen Versionen des SQL Servers sind auch auf der Programm-CD enthalten. Bei Bezug über die CD ist die Lizenz auf eine Nutzung im Rahmen dieses Vertrages begrenzt. Der SQL Server wird durch uns in keinem Fall verkauft oder vermietet, sondern kostenlos zur Verfügung gestellt wie er ist.

Weder der Lizenzgeber noch Microsoft übernimmt für kostenlose SQL Server irgendeine Haftung. Einzelheiten ergeben sich aus den Microsoft-Lizenzbedingungen, bei Bezug über uns auch aus den Microsoft-Redistributionsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.

6. Dokumentation

Zum Programm gehört eine Dokumentation (Hilfe-Funktion aus gap.chm bzw. im Internet www.a-jur.de), die auch ausgedruckt werden kann. Zur Lieferung eines Ausdrucks oder eines sonstigen Druckwerks ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet.

Die Dokumentation ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, rechtlich aber unverbindlich. Die Inhalte sind insbesondere nicht als Beschaffenheitsgarantie anzusehen.

7. Lizenzvergütung

Kostenlos ist die Nutzung

  • innerhalb der ersten sechs Monate,
  • darüber hinaus bei nicht mehr als 100 Aktenbeteiligten,
  • durch Studenten und Referendare.

Berufsanfängern und Härtefällen kann der Lizenzgeber das Recht einräumen, für jeweils ein Jahr die Höhe der zu zahlenden Vergütung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach billigem Ermessen selbst festzusetzen.

Ansonsten beträgt die Vergütung 150,00 € zzgl. USt pro Jahr und Arbeitsplatz, zahlbar jährlich im voraus.

Zusätzliche Arbeitsplätze sind unverzüglich und unaufgefordert in Textform mitzuteilen. Wird ein zusätzlicher Arbeitsplatz im Abrechnungsjahr weniger als zehn Monate verwendet, ist für diesen jeder angefangene Monat mit 15,00 € zzgl. USt. zu berechnen. Der Wegfall eines zusätzlichen Arbeitsplatzes kann jederzeit mit Wirkung zum Monatsende in Textform angezeigt werden und wird auf Wunsch mit der nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Der Lizenzgeber ist berechtigt,  Definition und Abgrenzung von „zusätzlichen Arbeitsplätzen“ nach billigem Ermessen festzulegen.

Die Lizenz beinhaltet die Verwendung einer beliebigen Anzahl von Datenbanken („databases“ im SQL-Server, im folgenden: „Datenpools“) im lokalen Netzwerk. Für weitere Datenpools, die außerhalb des lokalen Netzwerks verwendet oder gehostet werden, ist eine gesondert zu vergütende Lizenz erforderlich, es sei denn, dass es sich bloß um eine Kopie oder Sicherung des lizenzierten lokalen Datenpools handelt.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, für künftige Versionen (Updates) oder Teile derselben eine nach billigem Ermessen geänderte Vergütung zu verlangen.

8. Laufzeit

Der Vertrag läuft für zunächst ein Jahr, beginnend mit dem dem Vertragsschluss folgenden Monat. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt wird.

9. Folgen einer Beendigung

Kündigt der Lizenzgeber, ohne dass er dazu aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenznehmers berechtigt war, bleibt der Lizenznehmer berechtigt, das Programm im gelieferten und lizenzierten Umfang weiter zu benutzen. Etwaige Updates zählen nicht dazu.

In allen anderen Fällen einer Vertragsbeendigung enden die mit diesem Vertrag gewährten Nutzungsrechte und ist der Lizenznehmer verpflichtet, die gelieferten Komponenten zu deinstallieren bzw. zu löschen. Ausgeschlossen sind davon der SQL-Server und die Datenbanktabellen („tables“) mit den Benutzerdaten, insbesondere Akten, Adressen, Konten, Buchhaltung. Die weitere Verwendung des SQL-Servers richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen von Microsoft.

10. Langfristsicherung

Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Zur Absicherung der Benutzer gegen unvorhergesehene Extremfälle wird der Quellcode des Programms regelmäßig bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen sicheren, neutralen Institution hinterlegt.

11. Lizenzgeber, Gerichtsstand

Lizenzgeber und Vertragspartner des Lizenznehmers ist die Carlos Claussen Consulting GmbH & Co KG, HRA Hamburg 105307, vertreten durch die Carlos Claussen Consulting Verwaltungs GmbH, HRB Hamburg 84842, diese vertreten durch die Geschäftsführer Rechtsanwälte Dr. Joachim Granzow und Carlos Claussen, sämtlichst Mönckebergstraße 31, 20095 Hamburg.

Der Gerichtsstand, soweit zulässig, ist Hamburg.

12. Übergangsvorschriften

  1. Für Kunden, die bis zum 30.04.2013 eine voll vergütete Lizenz bestellt und für Kunden, die sich bis zum 30.04.2013 für eine Testversion registriert haben und bis zum 31.10.2013 eine voll vergütete Lizenz bestellen, bleibt es bei der bis dahin geltenden Vergütungsregelung. Für Indexerhöhungen bleibt der 01.04.2010 maßgeblich.
  2. Für Verträge und für Bestellungen bis zum 31.05.2010 bleibt es bei den bis dahin geltenden Vergütungsregelungen. Für Indexerhöhungen bleibt der 01.10.2006 maßgeblich.